Verlust der steuerlichen Vorteile für Vereine/Organisationen bei Nennung im Verfassungsschutzbericht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche konkreten im aktuellen Verfassungsschutzbericht aufgeführten Organisationen sind als extremistisch einzustufen, so dass eine Anwendung des § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) nach den geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2013 im Fall einer möglichen Körperschaftsteuerpflicht greifen würde, und wie ist zu entscheiden, ob lediglich ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, so dass der § 51 Absatz 3 AO in der geplanten Neufassung nicht greift, wenn im Verfassungsschutzbericht explizit nicht eine Umschreibung als Verdacht oder Verdachtsfall erfolgt, auch vor dem Hintergrund, dass die Verfassungsschutzberichte überwiegend explizit diese Wörter nicht benutzen, sondern nur allgemeine Aussagen diesbezüglich tätigen (bitte mit Begründung)?<br /> <br /> Welche konkreten im aktuellen Verfassungsschutzbericht aufgeführten Organisationen sind nicht extremistisch einzustufen, sondern stellen lediglich Verdachtsfälle dar, so dass eine Anwendung des § 51 Absatz 3 AO nach den geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2013 im Fall einer möglichen Körperschaftsteuer nicht greifen würde, und führt die Nennung einer Organisation in einem Landesverfassungsschutzbericht gleichzeitig zu einem Verlust einer Steuerbefreiung von ähnlichen bzw. identischen Organisationen in anderen Bundesländern (bitte mit Begründung)?