Verletzung des Rückwirkungsverbotes bei Urlaubsrückkehrern aus Risikogebieten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer Verletzung des sogenannten Rückwirkungsverbotes aus Artikel 20 des Grundgesetzes in Verbindung mit den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Fall, dass das Urlaubsland der Bürger erst während ihres Urlaubs von der Bundesregierung bzw. dem Robert Koch-Institut zu einem Risikogebiet für Corona-Infektionen erklärt wird und diese sich bei ihrer Rückkehr einem verpflichtenden Test unterziehen müssen?