Verlängerungen der Aufenthaltszeit von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AsylG) eigene Regelungen erlassen, um die Aufenthaltszeit in den Aufnahmeeinrichtungen auf bis zu 24 Monate zu verlängern, und welche Gründe liegen den Verlängerungen in den einzelnen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung zugrunde (vgl. Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/4284)?