Verlängerung der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt, wenn als Grund für eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung über das 14. Fachsemester bzw. das 30. Lebensjahr hinaus zwar eine hochschulpolitische Aktivität in einem gesetzlichen Gremium der Hochschule, nicht aber die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats, z. B. auf kommunaler Ebene zählt, und wäre hier eine Erweiterung des § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V angebracht?