Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieanlagen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> War es die Absicht der Bundesregierung, die Umsetzungsfrist für Windparks nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausschreibung für die Projektierer zwangsweise und nicht freiwillig zu verlängern (§ 104 Absatz 8 EEG 2017), und weshalb wurden statt einer Option auf eine längere Frist die Vertragsbedingungen durch eine Pflicht zur Verlängerung einseitig geändert (siehe Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020, www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav__bgbl__%2F %2F*%5B%40attr_id%3D%27bgb1120s1070.pdf%27%5D__1598875809143)?