Skip to content
GovLens is in free beta — full access while we build. Join the beta →
← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-276775

Verlängerung der Einreisebeschränkungen an den Grenzen zu Covid-19-Virusvarianten-Gebiete

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum begründet die Bundesregierung die Verlängerung der restriktiven Einreise- und Beförderungsbestimmungen an den Grenzen zu Tschechien und Tirol sowie gegenüber anderen Ländern bzw. Regionen, in denen die Virusvariante B.1.1.7 weit verbreitet ist, die im Regelfall keine Einreise unverheirateter, nicht eingetragener binationaler Lebenspartner gestatten und selbst die Einreise von Angehörigen der Kernfamilie nur dann gestatten, wenn diese in Begleitung eines deutschen Familienangehörigen erfolgt, damit, die "Ausbreitung von Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland verhindern" zu wollen (www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-l p/coronaschv.html), obwohl nach Angaben des Robert Koch-Instituts vom 17. März 2021 die Virusvarianten in Deutschland aktuell bereits 75 Prozent aller detektierten positiven COVIDFälle ausmachen (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/ N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_ 2021-03-17.pdf?__blob=publicationFile) und das RKI zum Schluss kommt, dass die Variante B.1.1.7 bereits ,,die dominierende SARS-CoV-2-Variante in Deutschland" ist (wohingegen die Begründung der Verordnung noch davon ausgeht, es sei erst "über die Dauer der kommenden Wochen" damit zu rechnen, dass die Variante zur dominierenden Variante werde, vgl. https://portala.dbtg.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/,<br /> DanaInfo=www.bundesgesundheitsministerium.de,SSL+3._VO_zur_Aend_CoronaSchV_<br /> RefE.pdf), ihre Ausbreitung also nach meiner Auffassung überhaupt nicht mehr verhindert werden kann und als Begründung für das restriktive Einreiseregime nicht plausibel ist, und wie beurteilt die Bundesregierung angesichts dessen die Verhältnismäßigkeit der Einreisebeschränkungen in Abwägung mit Grundrechtsgütern wie dem Schutz der Familie, Freizügigkeit, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Freiheit der Berufsausübung usw.?