Verlängerung bzw. Entfristung der Erweiterung des Anwendungsbereichs nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AgrarOLkG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung, die bis 1. Mai 2025 befristete Erweiterung des Anwendungsbereichs nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) ("für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutschland von höchstens 4 Mrd. Euro haben, an Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des Käufers beträgt") zu verlängern bzw. zu entfristen, und wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?