Verlängerte Befristung der Ausnahmegenehmigung für den Betrieb für Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Überlegungen der Bundesregierung stehen hinter der verlängerten Befristung der Ausnahmegenehmigung für den Betrieb von Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern (Lang-Lkw-Typ 1) um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 im aktuellen Entwurf einer Zwölften Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vor dem Hintergrund, dass Logistikverbände einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für nötig erachten, um der Realität unternehmerischer Investitionsentscheidungen gerecht werden zu können, und ist eine grundsätzliche Entfristung des Betriebs nach europäischem Recht möglich bzw. arbeitet die Bundesregierung darauf hin?