Verkauf der York-Kaserne in Münster vor dem Hintergrund der zweckgebundenen Nutzung von Teilflächen durch den Bund
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Für welchen Zeitraum sind die jeweils auf dem Gelände der ehemaligen York-Kaserne liegenden Teilflächen für die Nutzung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie für die Studierenden der Zollverwaltung gebunden? <br /> <br /> In welcher Form kommt die Verbilligungsrichtlinie nach § 63 Absatz 3 BHO zum Tragen, vor dem Hintergrund, dass die Stadt Münster noch vor der Sommerpause (2017) die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs für das Entwicklungsgebiet der ehemaligen York-Kaserne beabsichtigt und dort Gebäude durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Studierenden der Zollverwaltung genutzt werden, was zu Beginn der Verkaufsverhandlungen noch nicht bekannt war?