Verhinderung eines möglichen Missbrauchs der Privilegien für Bürgerenergie nach § 36g EEG 2017
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die Privilegien für Bürgerenergie nach § 36g EEG 2017 wie z. B. der höchste Zuschlag einer Ausschreibungsrunde nicht durch die Bildung einer temporären Scheinbürgerenergiegesellschaft missbraucht wird, so dass etwa nach erhaltenem Zuschlag und vorgelegter Genehmigung im Sinne des BImSchG die Anlage von einem beliebigen Projektierer aufgekauft werden kann?