Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen durch Mitarbeiter der BaFin
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welchen Mechanismen (z. B. Insiderlisten) stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin; die der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen nach § 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes – FinDAG – unterstellt ist) sicher, dass BaFinMitarbeiter, die in Kontakt mit Insiderinformationen kommen oder Berufsgeheimnisträger i. S. d. Artikels 27 der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014) sind, diese nicht außerhalb ihrer behördlichen Aufgaben verwenden, also z. B. Insiderhandel betreiben?