Verhinderung der Bildung einer "Netz-ÖPP" im Rahmen der Vergabeverfahren für ÖPP-Projekte auf Bundesautobahnen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die laufenden und beginnenden (siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 75 auf Bundestagsdrucksache 19/3847) ÖPP-Verfahren (ÖPP = öffentlich-private Partnerschaft) bei den Bundesautobahnen nicht zu einer "Netz-ÖPP" führen werden, welche gegen Artikel 90 Absatz 1, 2 des Grundgesetzes (GG) verstoßen würde?