Verhinderung der Ausbreitung des Jakobskreuzkrauts auf stillgelegten Ackerflächen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie soll gewährleistet werden, dass es aufgrund der ab 2024 für den Bezug von Direktzahlungen der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik verpflichtenden Vorhaltung von 4 Prozent der Ackerfläche eines Landwirtschaftsbetriebs als nichtproduktiver Fläche nicht zu einer massenhaften Ausbreitung des Jakobskreuzkrauts (Jacobaea vulgaris) auf diesen Flächen kommt, insbesondere weil Mahd und Herbizideinsatz verboten sind (vgl. Antwort auf meine Mündliche Frage 44, Plenarprotokoll 20/130, und www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/124-bundesrat-gloez.html sowie www.agrarheute.com/politik/gloez-keine-neue-ausnahme-stilllegung-fruchtfolge-610084)?