Verhältnismäßigkeit der Einführung einer Härtefallregelung zur Kürzung der Überschussbeteiligungen von Lebensversicherungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welcher empirischen Basis entschied sich die Bundesregierung dazu, über die Mindestzuführungsverordnung eine Härtefallregelung für die Kürzung der Überschussbeteiligungen von Lebensversicherungen mit einer Kappungsgrenze bei 10 Prozent der Deckungsrückstellung (wobei Versicherte durchschnittlich einen maximalen Abzug von 5 Prozent tragen müssen, weil sie nur zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven beteiligt werden) einführen zu wollen, und wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik u. a. vom Bund der Versicherten, dass diese Kappungsgrenze zu hoch sei und daher nur in wenigen Ausnahmefällen greife, weil die meisten Kunden gerade mal rund 2,6 Prozent Gewinnbeteiligung aus den Bewertungsreserven zu erwarten hätten (vgl. Medieninformation Bund der Versicherten vom 12. Dezember 2012)?