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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-237635

Verfolgung von Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft in Algerien, Marokko und Tunesien

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTTI), insbesondere schwule Männer und MSM (Männer, die Sex mit Männern haben), angesichts der Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen in Algerien der Verfolgung ausgesetzt sind, und wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Einstufung von Algerien als sicherer Herkunftsstaat für vereinbar mit Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn &quot;auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet&quot; und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, &quot;wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind&quot;? <br /> <br /> Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle , insbesondere schwule Männer und MSM, angesichts der Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen in Marokko der Verfolgung ausgesetzt sind, und wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Einstufung von Marokko als sicherer Herkunftsstaat für vereinbar mit Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn &quot;auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet&quot; und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, &quot;wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind&quot;? <br /> <br /> Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle, insbesondere schwule Männer und MSM, angesichts der Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen in Tunesien der Verfolgung ausgesetzt sind, und wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Einstufung von Tunesien als sicherer Herkunftsstaat für vereinbar mit Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn &quot;auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet&quot; und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, &quot;wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind&quot;?