Verfassungsrechtlicher Auskunftsanspruch der Presse gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 (A 6 2.12) dazu zwingt, den verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch der Presse aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes auf das Niveau desjenigen "Minimalstandards" zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfe, und vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die in den Landespressegesetzen aufgeführten Versagungsgründe nur als beispielhaft und damit nicht als abschließend anzusehen sind?