Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent für bestimmte Zinsarten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern reagiert die Bundesregierung auf die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent pro Jahr für Nachzahlungs-, Stundungs-, Aussetzungs-, Erstattungs- und Prozesszinsen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018, Az. IX B 21/18 und vom 3. September 2018, Az. VIII B 15/18; siehe auch Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs "BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen", online abrufbar unter: www.bundesfinanzhof.de/content/23-2018) vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase (bitte u. a. auch die gerichtliche Aussetzung der Vollverzinsung sowie eventuell erforderliche Anpassungen des Bundeshaushalts mit einbeziehen), und wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Steueraufkommen aus der Vollverzinsung gemäß § 233a i. V. m. § 238 der Abgabenordnung in den Jahren 2017 und 2018 für die jeweiligen Steuerarten entwickelt (bitte in tabellarischer Form und nach Jahr aufschlüsseln)?