Verfassungsmäßigkeit der Änderungen im bayerischen Polizeiaufgabengesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat sich die Bundesregierung eine Rechtsauffassung bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der Änderungen im bayerischen Polizeiaufgabengesetz vom 25. Mai 2018 – insbesondere an der Einführung der Begriffe der „drohenden Gefahr“ und der „Präventivhaft“ – gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgelegten Maßgaben, dargelegt insbesondere in seinem Urteil vom 20. April 2016 (BVerfG 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) gebildet, und plant die Bundesregierung, die genannten Änderungen auch im Polizeirecht des Bundes (BKA und BPolG) bzw. im geplanten Musterpolizeigesetz für die Länder (www.taz.de/!5499809/; www.tagesspiegel.de/politik/bayerisches-polizeigesetz-die-csu-opfert-die-freiheit-aus-angst-vor-der-afd/22573896.html) einzuführen?