Verfassungs- und europarechtswidrige Auslegung und Anwendung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von einigen Wissenschaftlern, die in Bezug auf § 52a des Urheberrechtsgesetzes davon sprechen, dass die Auslegung und Anwendung des § 52a häufig nicht verfassungskonform und darüber hinaus europarechtswidrig sei, und sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der § 52a durch Universitäten in einer unrechtmäßigen Form angewendet worden ist?