Verfahrensweise der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers im Fall fehlender bzw. unvollständiger Unternehmensunterlagen
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie die Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in den Fällen des § 329 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Praxis verfahren, insbesondere ob regelmäßig ein Hinweis auf die fehlenden bzw. unvollständigen Unterlagen an das Unternehmen vor Unterrichtung der zuständigen Behörde erfolgt?<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die in der Literatur vertretene Auffassung (vgl. Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage 2008, § 329 Rn. 17), dass im Regelfall aus Verhältnismäßigkeitserwägungen zunächst eine Hinweispflicht besteht, und sieht sie – falls in der Praxis regelmäßig ein Hinweis unterbleibt – gesetzgeberischen Handlungsbedarf?</span>