Verfahrensweise bei den Opferpensionen infolge der Heimunterbringung in der DDR
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird bei DDR-Opferpensionen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bei Heimunterbringung analog zur Kürzung von Entschädigungsleistungen von NS-Opfern, die nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) gewährt werden, verfahren, und wenn ja, wie viele Personen sind aktuell von den Kürzungen ihrer Bezüge aufgrund ihres Heimaufenthaltes betroffen?