Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird die Bundesregierung Konsequenzen ziehen (auf gesetzlicher oder untergesetzlicher Ebene) aus den Ausführungen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA – vgl. Zusammenfassung des EUAA-Asylberichts 2022, euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2023-07/2023_Asylum_Report_Executive_Summary_DE.pdf, dort S. 24), wonach EU-Länder "im Jahr 2022 gesetzliche und politische Änderungen vorgenommen [haben], um das Problem der Staatenlosigkeit anzugehen, einschließlich der Einführung spezieller Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit", in denen weiterhin das Fehlen eines solchen speziellen Verfahrens in einigen EU-Ländern als weitere "Herausforderung" beschrieben wird neben dem "Mangel an Bewusstsein und Fachwissen zu Fragen der Staatenlosigkeit" (bitte begründen), und hält sie vor diesem Hintergrund in ihrer Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6463 geäußerten Auffassung fest, dass die bestehenden Verfahren (ohne einheitliches Feststellungsverfahren) ausreichend seien, obwohl sie auf dieser Drucksache zugleich einräumt, dass sie keine Erkenntnisse zu den in den Bundesländern und Kommunen praktizierten Feststellungsverfahren (vgl. ebd., Antwort zu Frage 6), keine Kenntnisse zu Fort- und Weiterbildungen oder Informationsveranstaltungen auf Länderebene speziell zur Staatenlosigkeit (Antwort zu Frage 11b) und auch keine Kenntnisse über mögliche nichtstaatliche Akteure hat, die Beratungen zur ungeklärten Staatenlosigkeit durchführen (vgl. ebd., Antwort zu Frage 11c), während sich zugleich die Zahl der Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit in Deutschland von 2014 bis zum Stichtag 28. Februar 2023 auf fast 95.000 Menschen mehr als verdoppelt hat (vgl. ebd., Antwort zu Frage 1b, bitte begründen)?