Verfahren bei der Besetzung der Stelle eines Antidiskriminierungsbeauftragte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie stellt die Bundesregierung eine rechtssichere Vergabepraxis unter Berücksichtigung des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und der durch das Verwaltungsgericht Berlin (https://openjur.de/u/2251830.html) festgestellten Mängel bei der aktuellen und zukünftigen Besetzung der Stelle eines Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung, dessen Eigenbeschreibung auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle davon spricht: "[...] Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen auf[zu]zeigen [...]" (www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-uns/unsere-aufgaben/unsere-aufgaben-node.html) sicher, wenn, wie im oben ausgeführten Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin ersichtlich, dafür vorgesehene Personen zum Beispiel keine Bewerbungen für das Amt eingereicht hatten oder auch in der Vergangenheit keine ordentliche Zweitbeurteilung durch die zuständige Beamtin vorgenommen wurde, was nach meiner Auffassung dem Grundsatz des Prinzips der Bestenauslese und dem selbst erklärten Aufgabenbereich dieser Behörde offensichtlich in eklatanter Weise widerspricht (www.welt.de/debatte/kommentare/plus239758667/Personalie-Ferda-Ataman-Das-Leistungsprinzip-wurde-bewusst-ausgesetzt.html) ?