Vereinbarkeit von Art. 116 mit Art. 1 des Grundgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung, vor dem Hintergrund ihrer Kompetenz, Gesetzentwürfe gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes einzubringen, um als verfassungswidrig erachtetes Recht zu ändern, den Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Menschen "deutscher Volkszugehörigkeit" gegenüber anderen bevorzugt, mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für vereinbar, und wie gelangt die Bundesregierung zu ihrer Ansicht (bitte ausführlich begründen)?