Vereinbarkeit einer Bezeichnung des BMBFSFJ mit dem Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf die Erwähnung von Männern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots aus Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes die Bezeichnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), in der Männer nicht ausdrücklich benannt werden, und inwieweit sieht sie darin ein Spannungsverhältnis zum staatlichen Neutralitätsgebot sowie zur gleichberechtigten Sichtbarkeit beider Geschlechter?