Vereinbarkeit des Befehls zur Bombardierung bei Kundus am 4. September 2009 mit dem Recht auf Leben nach Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Stand das Handeln von Oberst Georg Klein in Bezug auf den Befehl zur Bombardierung der Menschenmenge und der Tanklaster in Kundus am 4. September 2009 nach Kenntnis der Bundesregierung im Einklang mit dem Recht auf Leben nach Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, und wie bewertet die Bundesregierung die Beförderung von Oberst Georg Klein zum General rückblickend – auch in Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse?