Vereinbarkeit der Zahlung der Eingliederungshilfe nach SGB XII nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern teilt die Bundesregierung – und hier insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung – die Auffassung, wonach der Umstand, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss erbracht werden, im Widerspruch zu Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention steht, und wie möchte das Bundesministerium für Bildung und Forschung sicherstellen, dass alle Menschen mit Behinderungen die entsprechende Unterstützung erhalten, auch im Master- und Promotionsstudium?