Vereinbarkeit der Rückführung in der Ägäis geretteter Flüchtlinge in die Türkei mit überstaatlichem Recht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern ist die Erklärung der Bundesministerin der Verteidigung, es sei mit Ankara "fest verabredet", dass durch NATO-Schiffe beim Marineeinsatz der NATO in der Ägäis aus Seenot gerettete Flüchtlinge "zurück in die Türkei gebracht werden" (AFP vom 11. Februar 2016), vereinbar mit dem Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem EU-Asylrecht, wonach die Schutzbedürftigkeit von aus Seenot geretteten Schutzsuchenden vor einer Zurückschiebung in einem fairen Asylverfahren geprüft werden muss (bitte auch die konkreten Rechtsgrundlagen für die vereinbarte Zurückweisung von Schutzsuchenden in die Türkei darlegen, in Auseinandersetzung mit dem Hirsi-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Februar 2012), und wie ist diese Verabredung damit vereinbar, dass auch nach der Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 26 (Plenarprotokoll 18/129, S. 12548, Anlage 24) die Türkei nach Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU schon deshalb nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden kann, in den Schutzsuchende ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen ohne Asylprüfung zurückgeschickt werden könnten, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention nur unter regionalem Vorbehalt anwendet (bitte darlegen)?