Vereinbarkeit der regionalen Gliederung der Strafsenate des BGH mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält es die Bundesregierung im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Strafsachen für sach- gerecht, dass die Zuständigkeit der Revisionsse- nate des Bundesgerichtshofs in Strafsachen seit Jahrzehnten regional unverändert gegliedert sind und damit eine regional unterschiedliche strafgerichtliche, insbesondere regional unterschied- liche Strafzumessungspraxis nicht ausgeschlossen werden kann, und welcher gesetzlicher Änderungen (zum Beispiel ein rollierendes System) bedarf es zur Gewährleistung von Rechtsgleichheit?