Vereinbarkeit der Aussage des Berliner Senats zum 16. Bauabschnitt der Bundesautobahn 100 mit § 1 Bundesfernstraßengesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie lässt sich aus Sicht der Bundesregierung die Aussage des Berliner Senats, dass es sich beim 16. Bauabschnitt der Bundesautobahn 100 um eine reine Verkehrsbündelung von benachbarten Stadtstraßenverkehren handelt, mit den Zielen des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes vereinbaren, das eine weiträumige Verkehrsbündelung überregionaler Verkehre erfordert?