Vereinbarkeit der Ausbildung ukrainischer Soldaten mit Artikel 5 Absatz 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrags
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Errichtung eines der beiden Hauptquartiere für die EUAusbildungsmission (EUMAM Ukraine) mit Sitz in Strausberg inklusive Aufstellung eines multinationalen Kommandos für die spezialisierte Ausbildung ukrainischer Soldaten in Deutschland (Special Training Command, ST-C) mit Artikel 5 Absatz 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrags vereinbar, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Stationierung ausländischer Soldaten auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR, auf dem eine solche Stationierung untersagt ist?