Verbot von Symbolen von in Syrien und im Irak tätigen kurdischen Organisationen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit trifft es zu, dass das Bundesinnenministerium in einem Rundschreiben mit dem Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005 vom 2. März 2017 das Verbot der Symbole der in Syrien tätigen kurdischen Vereinigungen Volksverteidigungseinheiten (YPG), Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und Partei der Demokratischen Union (PYD) sowie der im Irak tätigen Partei der Demokratischen Lösung Kurdistans (PCDK) angeordnet hat, und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte dies gegebenenfalls?