Verbot des Rüstungsexportes (G-SIG: 12011941)
Einfügung Art. 26 Abs. 3 ins Grundgesetz: Unterbindung des Exports von Kriegswaffen, Änderung des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes, umfassende Regelung zur Regulierung und Eindämmung des Rüstungsexports im Rahmen der Europäischen Union, effektivere Kontrolle an den Außengrenzen der Gemeinschaft, Aufstellung eines Kodex zum Rüstungsexport bei den Vereinten Nationen, Ausdehnung des VN-Registers für konventionelle Waffen