Verbot der Abrechnung veranlasster Krankenhausleistungen ohne Versorgungsauftrag
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Folgen sieht die Bundesregierung in der Versorgung durch die Klarstellung des Bundessozialgerichts (B 1 KR 18/22 R), dass veranlasste Leistungen ohne Versorgungsauftrag von Krankenhäusern nicht abgerechnet werden dürfen – im konkreten Fall strahlentherapeutische Leistungen –, und sieht sie Handlungsbedarf, z. B. durch bundesgesetzliche Änderungen wie weitere Ausnahmen von bestimmten Leistungen analog zur Dialyse (§ 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes) oder durch die Länder im Rahmen einer Ausweitung der Versorgungsaufträge in den Landeskrankenhausplänen?