Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es für eine Verbesserung der Umsetzungsmechanismen von Menschenrechtsklauseln ausreicht, den Menschenrechtsschutz in Fällen, in denen der Menschenrechtsschutz neben der allgemeinen Menschenrechtsklausel in Vorgängerabkommen nicht erwähnt wird, in künftigen Verhandlungen als Element des politischen Dialogs aufzunehmen (siehe Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 69, Plenarprotokoll 17/116, S. 13357 (B)), und was unterscheidet nach Ansicht der Bundesregierung eine normale Erörterung des Menschenrechtsschutzes von einer „echten Erörterung“ des Menschenrechtsschutzes in den vertraglich vereinbarten Strukturen der Zusammenarbeit (a. a. O.)?