Veranlagung der Erbschaftsteuer in Deutschland unter Anwendung des Steuerabkommens mit der Schweiz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bis zu welcher Frist kann nach dem im September 2011 unterzeichneten und im April 2012 ergänzten Steuerabkommen mit der Schweiz nach Artikel 31 Absatz 8 eine spätere Veranlagung der Erbschaftsteuer in Deutschland in den Fällen durchgeführt werden, in denen bereits an der Quelle ein Steuereinbehalt von 50 Prozent vorgenommen wurde, und muss in den Fällen des Artikels 31 Absatz 9 mit einem Steuereinbehalt von 50 Prozent an der Quelle im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erlöschenswirkung der deutschen Erbschaftsteuer in Deutschland noch eine zusätzliche Deklaration/Veranlagung vorgenommen werden?