Verankerung der vorläufigen Leistungserbringung in der Sozialhilfe
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung bitte Bezug nehmend auf ihre Antworten vom 30. Januar 2017 zu den Fragen 40 und 41 auf Bundestagsdrucksache 11078 konkret unter Angabe der genauen rechtlichen Bestimmungen darlegen, wo im Leistungsrecht der Sozialhilfe die von der Bundesregierung genannte Möglichkeit "[...] der vorläufigen Leistungserbringung" sowie die Möglichkeit "[...] Leistungen darlehensweise zu erbringen, wenn etwa der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von Vermögen nicht möglich ist oder für die Leistungsbezieher eine Härte bedeuten würde" verankert sind, und wie unterstützt es die Bundesregierung, dass diese rechtlichen Möglichkeiten in der Praxis auch hinreichend zur Anwendung kommen?