Veränderung des Steueraufkommens nach Neuformulierung der §§ 52, 55, 56 und 58 der Abgabenordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit Mehr- bzw. Mindereinnahmen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung, wenn § 52 Absatz 2 Nummer 25 der Abgabenordnung (AO) wie folgt neu formuliert würde: „die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der eigenen steuerbegünstigten Zwecke oder zugunsten anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts“?<br /> <br /> Mit Mehr- bzw. Mindereinnahmen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung, wenn § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 der Abgabenordnung wie folgt neu formuliert würde: „Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens im übernächsten Kalender-oder Wirtschaftsjahr nach dem Zufluss für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden“?<br /> <br /> Mit Mehr- bzw. Mindereinnahmen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung, wenn § 56 Absatz 2 der Abgabenordnung wie folgt neu formuliert würde: „Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann ausschließlich, wenn sie – Vermögen mit der Absicht nutzt, einen Überschuss zu erzielen, – wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 AO) in der Absicht unterhält, einen Gewinn zu erzielen, – einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen und die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können“?<br /> <br /> Mit Mehr- bzw. Mindereinnahmen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung, wenn § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung wie folgt neu formuliert würde: „Ihre Mittel ganz oder teilweise für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts verwendet; die Verwendung von Mitteln [. . .]“?