Urteil des EuGH zur Kirchenzugehörigkeit von Angestellten bei kirchlichen Arbeitgebern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinsichtlich der Kirchenmitgliedschaft von Angestellten der Kirchen oder kirchlichen Einrichtungen, in dem geurteilt wurde, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle eine Kirchenzugehörigkeit verlangen dürfen (AZ C-414/169), und sieht die Bundesregierung angesichts dieses Urteils die Notwendigkeit, das kirchliche Arbeitsrecht zu reformieren oder Anpassungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorzunehmen, um die Rechte, den Schutz der Privatsphäre und die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in kirchlichen Einrichtungen zu gewährleisten?