Unzulässigkeit der Veränderung der Berechnungsmethodik der Schuldenobergrenze gemäß Verfassungsvorgabe
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass zwischen 2010 und 2016 die Methodik zur Berechnung der Schuldenobergrenze gemäß den Vorgaben der Verfassung und des Ausführungsgesetzes nicht verändert werden darf – zum Beispiel bei der Abgrenzung der finanziellen Transaktionen oder der Ermittlung der Konjunkturkomponente –, weil andernfalls von der Feststellung des strukturellen Defizits in 2010 bis hin zur Erreichung zumindest der Obergrenze von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts in 2016 die notwendige Vergleichbarkeit und Validität nicht gegeben wäre?