Unzulässige Fördermittelverwendung durch die Länder im Rahmen des Hochschulpaktes 2020
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Zu welchem Zeitpunkt hat die Bundesregierung im Rahmen der Berichtspflicht der Länder über die Verausgabung der Bundesmittel des Hochschulpakts 2020 (§ 7 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020) oder jenseits dieser Berichtspflicht erstmals davon Kenntnis erhalten, dass den Ländern mit dem Hochschulpakt zur Verfügung gestellte Fördermittel mutmaßlich nicht vereinbarungskonform verausgabt wurden, und wann wurden seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung welche Maßnahmen ergriffen, um dies zu unterbinden?<br /> <br /> Welche Kenntnis besaß die Bundesregierung von der nicht zweckmäßigen Verausgabung von Hochschulpaktmitteln durch die Länder und daraus resultierender Förderprojekte wie etwa Räumen der Stille, dem Bau eines Parkhauses oder Ladestationen für E-Fahrzeug, vor dem Erscheinen des Berichts des Bundesrechnungshofes vom 21. September 2020 (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung restlicher Hochschulpaktmittel und der Bedingungen des Zukunftsvertrags Studium und Lehre stärken, 21. September 2020, S. 29)?