Unterstützung für den Reisevertrieb im Kontext der Regelungen der Überbrückungshilfe III
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung eine Nachjustierung der geltenden Bestimmungen für die Überbrückungshilfe III, sodass die kurzfristig am 13. Dezember 2020 beschlossenen Bestimmungen für Corona-Maßnahmen berücksichtigt und entgangener Gewinn beziehungsweise entgangene Provisionen für nach September 2020 gebuchte inländische Pauschalreisebuchungen (insbesondere des Weihnachts- und Silvestergeschäfts) erfasst werden?