Unterschiedliche Diskriminierungs- bzw. Tatbestandsmerkmale in § 1 AGG und § 130 Abs.1, § 46 Abs. 2 (Entwurf) StGB
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche kriminalistischen und forensischen Effekte erhofft sich die Bundesregierung von den unterschiedlichen „Gründen“ i. S. des § 1 AGG, § 130 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB (Entwurf), und wie will die Bundesregierung dennoch bei bestimmten Formen der Hasskriminalität (z. B. antisemitische, islamfeindliche, homosexuellenfeindliche etc.) zu einer verstärkten Sensibilisierung bei Polizei und Justiz beitragen?<br /> <br /> Welche rechtlichen und tatsächlichen Umstände begründen eine Abweichung bei § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB (BMJ-Entwurfsfassung) (BMJ – Bundesministerium der Justiz), § 130 Absatz 1 Nummer 1 StGB von den Gründen des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), und warum schlägt die Bundesregierung hier keine Angleichung vor?