Unterschiedliche Behandlung von Ghetto-Überlebenden bzgl. der Anerkennung einer subsidiären Wartezeit
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf Grundlage welcher Umstände begründet die Bundesregierung eine unterschiedliche Behandlung von Ghetto-Überlebenden im Hinblick auf die Anerkennung einer subsidiären Wartezeit, welche bei Vorliegen von Ghetto-Beitragszeiten die Auszahlung einer Ghetto-Rente ermöglichen würde, wenn eine vorzeitige Wartezeiterfüllung auch für die allgemeine Wartezeit bereits jetzt in den durch § 53 SGB VI geregelten Fällen, bei denen aus sozialen Schutzgründen Zeiten fingiert werden, ebenso wie wegen der Folgen eines Gewahrsams i. S. d. Häftlingshilfegesetzes (bitte begründen, warum die Ghetto-Arbeitszeit einen gravierend anderen Befund liefern sollte als die in § 53 SGB VI geregelten Fälle)?