Unterschiede in der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister in den alten und neuen Bundesländern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Unterschiede ergeben sich daraus, dass beim Schließen des bisherigen obligatorischen Zusatzversorgungssystems der Bezirksschornsteinfegermeister – infolge des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 17/10749, ausgelöst durch entsprechendes EU-Recht – die Bezirksschornsteinfegermeister in den neuen Bundesländern maximal 20 Jahre einzahlen konnten, während dies die Bezirksschornsteinfegermeister in den alten Bundesländern in der Regel 30 Jahre taten, weil dann ein gewisses Optimum erreicht war (insbesondere in Kombination mit der SGB-VI-Rente), und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Fall von Benachteiligungen bei Betroffenen aus den neuen Bundesländern, um Chancengleichheit zu wahren?