Unterschiede bei der Schließung einer IKK, einer BKK, einer Ortskrankenkasse oder einer Ersatzkasse bezüglich der Beendigung oder Weiterführung von Arbeitsverhältnissen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der Unterschied bei der Schließung einer Innungskrankenkasse (IKK), einer Betriebskrankenkasse (BKK), einer Ortskrankenkasse oder einer Ersatzkasse bezüglich der Beendigung oder Weiterführung von Arbeitsverhältnissen für unterschiedliche Mitarbeitergruppen, zum Beispiel sogenannte Dienstordnungsangestellte, kündbare und nichtkündbare Mitarbeiter, und werden nach § 164 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) tatsächlich die herkömmlichen Regelungen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen außer Kraft gesetzt, wie von der Vizepräsidentin des Bundesversicherungsamtes Sylvia Bohlen-Schöning in „Die Krankenversicherung“ Nr. 03.11, S. 85 ff. dargelegt?<br /> <br /> Warum muss gemäß § 155 Absatz 4 Satz 9 SGB V bei einer IKK-Schließung jedem Mitarbeiter ein Angebot gemacht werden, bei einer BKK- oder Ersatzkassenschließung jedoch nicht, obwohl es eine Gleichstellung im Insolvenzfall gibt, und möchte die Bundesregierung diese Unterscheidung künftig beibehalten?