Unterhalt für im Ausland geborene behinderte Kinder deutscher Bestelleltern
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Bestehen für eine im Ausland lebende Leihmutter, die entgegen dem Wunsch der in Deutschland lebenden Bestelleltern ein Kind mit einer Behinderung wie etwa dem Down-Syndrom nicht abgetrieben, sondern geboren hat, nach Auffassung der Bundesregierung ausreichende Möglichkeiten, vor deutschen Gerichten auf Unterhalt für dieses Kind zu klagen und insbesondere in Fällen, wo die Schwangerschaft mit Spermien des deutschen Bestellvaters herbeigeführt wurde, diesen gerichtlich zur Erfüllung seiner Pflichten als Kindesvater zu verpflichten? </p>