Unterbringung rückgeführter Personen bei Sammelabschiebungen nach Afghanistan
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt, dass es bei der letzten Sammelabschiebung vom 24. April 2019 nach Afghanistan eine Änderung der bisher immer erfolgten Inempfangnahme von abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Kabul gab, die zur Folge hat, dass rückgeführte Personen kein Angebot einer bis zu 14-tägigen Unterbringung in einer von IOM betriebenen Unterkunft haben und anstelle dessen einen Barbetrag in Höhe von umgerechnet 145 Euro erhalten, mit der Aufforderung, sich selbst um eine Unterkunft zu kümmern (siehe Mitteilung der afghanischen Hilfsorganisation AMASO (www.facebook.com/AmasoAfg/posts/2458934820803454), vor dem Hintergrund, dass viele Rückgeführte keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Kabul haben und vielfach weder Kabul noch Afghanistan kennen und daher Gefahr laufen, obdachlos zu werden und zu verelenden (bitte ausführlich begründen)?