Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit einer starken Jugendhilfe aufnehmen
Vorrang des Kindeswohls gem. UN-Kinderrechtskonvention, Neuregelungen in den Bereichen Verfahrensmündigkeit und Altersfestsetzungsverfahren, erweiterter Familienbegriff gem. Dublin-III-Verordnung (Wahrung der Familieneinheit), Unterstützung nach dem 18. Lebensjahr, Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, Neuregelung der Kostenverteilung, Einrichtung von Ombudsstellen; Detailvorgaben betr. Unterbringungsverfahren und Verteilung