Unabhängige und objektive Feststellung asbestbedingter Berufskrankheiten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass entgegen der Feststellung, dass aufgrund der geringen Biobeständigkeit des Weißasbestes (Fahrerfluchtphänomen) "in der Regel keine erhöhten Chrysotilfaserkonzentrationen im Lungengewebe nachgewiesen werden können", in der Falkensteiner Empfehlung aus dem Jahr 2011, "welche Basis für die Bearbeitung der Berufskrankheiten-Anerkennungsverfahren bei potentiellen Asbesterkrankungen, insbesondere für die medizinischen und rechtlichen Grundlagen der Begutachtung, ist" (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14465), das Institut für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum nunmehr davon ausgeht, dass die Asbestkonzentration "sowohl für den als gesundheitsgefährlicher geltenden Blauasbest als auch für den Weißasbest in der Lunge" stabil und somit nachweisbar bleibt, und inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich dieser problematischen Divergenz, um eine unabhängige und objektive Feststellung asbestbedingter Berufskrankheiten durch das Institut sowie die Objektivität des Deutschen Mesotheliomregisters sicherzustellen?